Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen "St. Michael e. V." Verein zur Integration, Förderung und Hilfe psychisch Kranker und Genesener an der Klinik Bosse Wittenberg" und hat seinen Sitz in der Klinik Bosse Wittenberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittenberg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51, 52 und 53, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet, insbesondere des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 AO. Ein besonderes Anliegen des Vereins besteht in der Aufklärung der Bevölkerung über das Wesen psychischer und geistiger Störungen, der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und in der Wahrnehmung der spezifischen Angelegenheiten einer psychiatrischen Klinik. Mildtätiger Zweck des Vereins ist die selbstlose ideelle und materielle Unterstützung von Personen, die infolge ihres geistigen, seelischen und körperlichen Zustands auf die Hilfe Anderer angewiesen sind, oder von Personen, die durch eine psychische Erkrankung direkt oder indirekt in Not geraten sind und deren Bezüge nicht höher sind als das 4fache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des SGB XII. Mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO erfolgen insbesondere durch Geldzuweisungen an mittellose Patienten und Behinderte zur Verbesserung ihrer Lebensqualität durch die Unterstützung sozialtherapeutischer und rehabilitativer Angebote und Schaffung von Einrichtungen zur Wiedereingliederung psychisch Kranker und Behinderter, zu denen insbesondere Wohn-, Arbeits- und tagesstrukturierende Betreuungsmöglichkeiten zählen, sowie durch die geistige und materielle Hilfe für Personen, die durch die psychische Erkrankung eines Angehörigen notleidend geworden sind. Außerdem ist es Vereinszweck, neu entstehende Projekte und Initiativen der Kommune voranzutreiben, sich an neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Orientieren und gegenüber nationaler und internationaler Zusammenarbeit offen zu sein.
Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss kann der Verein weitere ähnliche Aufgaben übernehmen, wenn die Erfüllung des Vereinszweckes es erfordert. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein beantragt die korporative Mitgliedschaft im Caritasverband für das Bistum Magdeburg e. V..

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zur Einhaltung der Satzung und zur Unterstützung der Vereins-aufgaben bereitfindet. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme natürlicher Personen entscheidet der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Gegen deren Entscheidung ist die Anrufung des Vorstandes zulässig, dessen Entscheidung ist endgültig. Sollte der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke Mitarbeiter anstellen, dürfen diese zugleich nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, seinen Austritt oder Ausschluss, im Falle einer juristischen Person auch durch deren Auflösung. Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich, er muss schriftlich bis zum Ende des Jahres dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund oder nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss sind Mittel des ordentlichen Rechtsweges möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließen. Diese müssen sich in besonderer Weise um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben.

§ 4 Vereinsbeiträge
Der Regelbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. In der Beitrittserklärung ist der verbindlich erklärte Beitragssatz anzugeben.
Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht. Der Vorstand ist ermächtigt, im Einzelfall Beträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden einmal jährlich einberufen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwei Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe gefordert wird. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgt vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Jede satzungsmäßig einberufene Versammlung der Mitglieder wird als beschlussfähig anerkannt, sofern mindestens vier Mitglieder daran teilnehmen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie einem zu bestimmenden Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die Aufgaben werden innerhalb des Vorstandes verteilt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, entscheidet der Vorstand über die kommissarische Weiterführung des Amtes durch ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und erstattet in der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Verwendung der Mittel. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind oder schriftlich zugestimmt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorstand wird in rechtlich zulässigem Umfang, insbesondere für einfache Fahrlässigkeit, von der Haftung freigestellt. Davon unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz. Über eine Freistellung bei grob fahrlässigem Verhalten wird auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung entschieden.

§ 8 Kassenführung und Kassenprüfung
Der Kassenführer führt die Kassengeschäfte. Die Kasse wird einmal jährlich durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitglieder versammlung bestimmt werden, geprüft. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.

§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Wittenberg.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen. In beiden Fällen ist zur Annahme des Antrages auf Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband, der es im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die mit der Auflösung des Vereins verbundenen Abwicklung der Geschäfte führt der Vorstand durch.

§ 12 Gründungsmitglieder des Vereins
Die Gründungsmitglieder des Vereins sind die nachfolgend aufgeführten Personen:
gemäß Teilnehmerliste der Gründungsversammlung vom 01.11.2006
Die Liste kann in den Räumen der Verwaltung in der Klinik Bosse Wittenberg eingesehen werden.

Errichtet bei der Gründungsversammlung des Vereins - Lutherstadt Wittenberg am 01.11.2006

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